Warum ist das für Mieter wichtig?
Sie soll verhindern, dass Mieten bei einem Mieterwechsel unkontrolliert in die Höhe schnellen.
Was sagt das Gesetz?
Die Mietpreisbremse ist in §§ 556d ff. BGB geregelt. Bei Neuabschluss eines Mietvertrages darf die Miete in Gebieten, in denen die Mietpreisbremse gilt, die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen. Die Bundesländer legen per Verordnung fest, in welchen Städten und Gemeinden die Mietpreisbremse zur Anwendung kommt. Die Regelung wurde bis Ende 2029 verlängert.
Ausnahmen:
Die Mietpreisbremse gilt u.a. nicht für Neubauten (Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014), nach umfassender Modernisierung, wenn der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt hat (Bestandsschutz des Vormieters), bei möbliertem Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung oder in Studentenwohnheimen. Bei Index- und Staffelmieten bezieht sich die Mietpreisbremse auf die Anfangsmiete.
Vorgehen des Mieters:
Stellt ein Mieter fest, dass seine Miete die zulässige Höhe überschreitet, muss er dies gegenüber dem Vermieter qualifiziert rügen (schriftliche Beschwerde), um zu viel gezahlte Miete zurückfordern oder die künftige Miete senken zu können.
Praktische Tipps & Hinweise:
Informiere dich, ob in deiner Stadt oder Gemeinde die Mietpreisbremse gilt. Konsultiere den lokalen Mietspiegel, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.
Kostenfalle oder Sparpotenzial?
Bei korrekter Anwendung kann die Mietpreisbremse zu einer deutlichen Reduzierung der Miete führen. Die Initiative muss jedoch vom Mieter ausgehen; die Bremse wirkt nicht automatisch. Die Komplexität der Ausnahmen und der Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete können für Mieter herausfordernd sein, unterstreichen aber die Notwendigkeit von Informiertheit und Durchsetzungsvermögen.