Warum ist das für Mieter wichtig?
Es gehört zur normalen Nutzung einer Wohnung, um sie wohnlich zu gestalten.
Was sagt das Gesetz?
Das Bohren und Dübeln in angemessenem Umfang ist grundsätzlich erlaubt und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Eine genaue Anzahl erlaubter Löcher ist gesetzlich nicht festgelegt; es kommt auf das "verkehrsübliche Maß" an. Klauseln im Mietvertrag, die das Bohren generell verbieten, sind meist unwirksam. In Bad und Küche sollten möglichst die Fugen genutzt werden, das Anbohren von Fliesen ist aber nicht per se verboten, wenn es für notwendige Installationen (Spiegel, Handtuchhalter etc., falls nicht vom Vermieter gestellt) erforderlich ist.
Praktische Tipps & Hinweise:
Dokumentiere vorhandene Bohrlöcher beim Einzug im Übergabeprotokoll. Vermeide übermäßiges Bohren. Bei Auszug müssen Bohrlöcher fachgerecht verschlossen werden, wenn Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurden und die Renovierung fällig ist.
Kostenfalle oder Sparpotenzial?
Unsachgemäß verschlossene oder übermäßig viele Bohrlöcher können bei Auszug zu Schadensersatzforderungen des Vermieters oder Abzügen von der Kaution führen. Die Balance zwischen dem Recht des Mieters auf Gestaltung und dem Anspruch des Vermieters auf eine unbeschädigte Wohnung ist hier entscheidend.